Inkasso Wissen

von Ihrem Inkasso-Anwalt
Subscribe

Artikel der Kategorie ‘Gerichtsvollzieher’

Ablehnung des Gerichtsvollziehers

Februar 13, 2010 Von: admin Kategorie: Allgemein, Gerichtsvollzieher, Inkasso, Mittelstand Noch keine Kommentare →

Ablehnungsrechte - gesetzliche Ausgangssituation und Regelungslücke für Gerichtsvollzieher

Die Zivilprozessordnung sieht für eine Anzahl von an einem Gerichtsverfahren beteiligten Personen ein förmliches Ablehnungsrecht vor. Zu diesem Personenkreis zählen Richter, Rechtspfleger, Urkundsbeamte, Sachverständige und Dolmetscher. Den Parteien im Zivilprozess steht gegenüber diesen Gerichtspersonen ein Ablehnungsrecht wegen Besorgnis der Befangenheit zu. Exemplarisch für sämtliche dem Ablehnungsrecht unterliegenden Verfahrensbeteiligten knüpft das Gesetz für den Fall der Richterablehnung die Annahme der Befangenheit an das Vorliegen eines Grundes, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
Ein förmliches Recht der Parteien, den Gerichtsvollzieher wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, kennt das geltende Recht dagegen nicht. Nichtsdestotrotz treten derartige Problemlagen in der Zwangsvollstreckungspraxis gelegentlich zutage. Das Konfliktpotential, das solche Konstellationen bergen können, zeigt beispielhaft der Fall einer Schuldnerin, die die Ablehnung wegen Befangenheit des Gerichtsvollziehers in dem gegen sie gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren begehrte. Zur Begründung ihres Ablehnungsgesuches führte sie ins Treffen, dass der zuständige Gerichtsvollzieher in anderen Vollstreckungssachen bereits zuvor mehrfach Vollstreckungsversuche unternommen hatte. Die Schuldnerin war der Ansicht, dass die für Richter und weitere Verfahrensbeteiligte geltenden Bestimmungen über die Ablehnung in Anbetracht der beträchtlichen gesetzlichen Eingriffsbefugnisse, die die Zivilprozessordnung dem Gerichtsvollzieher verleiht, entsprechend auch auf diesen anzuwenden seien.

Standpunkt der Rechtsprechung zur Ablehnung eines Gerichtsvollziehers

Die Schuldnerin hat den kompletten Instanzenzug erschöpft, vermochte mit ihrer Rechtsauffassung allerdings nicht durchzudringen. Immerhin hat sie die praxisrelevante Frage höchstrichterlicher Klärung zugeführt und dem in letzter Instanz entscheidenden Bundesgerichtshof (BGH) Gelegenheit gegeben, sich zu dem Problem zu positionieren.
Der BGH verneint ausdrücklich eine entsprechende Anwendung der im Gesetz geregelten Ablehnungsvorschriften auf Gerichtsvollzieher. Er sieht keine planwidrige Lücke, die eine solche entsprechende Anwendung rechtfertigen könnte, denn der Gesetzgeber habe die Reformen des Zwangsvollstreckungsrechts in den zurückliegenden Jahren nicht zum Anlass genommen, eine Befangenheitsregelung für den Gerichtsvollzieher in das Gesetz aufzunehmen. Daraus ergibt sich für den BGH, dass der Gesetzgeber ein Ablehnungsrecht wegen Besorgnis der Befangenheit für den Gerichtsvollzieher nicht für erforderlich gehalten habe. Die Richtigkeit dieser Einschätzung folge zudem aus dem gesetzlich niedergelegten Neutralitätsgebot des Gerichtsvollziehers und der Tatsache, dass sämtliche seiner Maßnahmen umfassender gerichtlicher Kontrolle unterliegen.

Gläubiger gewährt Schuldner Zahlungsaufschub

Februar 12, 2010 Von: admin Kategorie: Allgemein, Gerichtsvollzieher, Inkasso, Mittelstand Noch keine Kommentare →

Was muss der Gläubiger beachten, wenn er seinem Schuldner einen Zahlungsaufschub gewährt?

Zahlungsaufschub und Gläubiger

Zahlungsaufschub Finanzierungshilfen Stundung Verbraucherdarlehen

Einige nützliche Hinweise für Gläubiger zu den Rechtsfolgen, die eintreten, wenn sie ihren Schuldnern Zahlungsaufschub gewähren

Der Zahlungsaufschub

Der Zahlungsaufschub ist eine zwischen dem Gläubiger und seinem Schuldner getroffene Absprache über eine abweichende Festlegung des Leistungszeitpunkts. Rechtlich betrachtet, handelt es sich bei einem Zahlungsaufschub regelmäßig um eine Stundung, die dem Schuldner gewährt wird, so dass er statt der vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Leistungszeit nunmehr berechtigt sein soll, seine Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen. Die Fälligkeit der Leistung des Schuldners wird also auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben. Grundsätzlich sind solche Zahlungsaufschübe jederzeit vereinbar. Es sind aber einige Besonderheiten zu beachten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Zahlungsaufschub als Verbraucherdarlehen

Diese Besonderheiten gelten, wenn der Gläubiger als Unternehmer dem Schuldner als Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten einräumt. Unternehmer ist, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist, wer ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, und handelt es sich um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten, gelten teilweise die Bestimmungen über das Verbraucherdarlehen. Entgeltlich ist der Zahlungsaufschub immer dann, wenn Gläubiger und Schuldner sich darauf verständigen, dass die gewährte Stundung gegen die Entrichtung von Zinsen erfolgt.

Die Besonderheiten

Ein derartiger als Verbraucherdarlehen zu behandelnder Zahlungsaufschub bedarf zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. In einer von dem Schuldner zu unterzeichnenden Vertragserklärung müssen zudem die Einzelheiten der Vereinbarung aufgenommen werden - wie die Höhe des als Verbraucherdarlehen gewährten Aufschubs und der Zinssatz. Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig. Überdies steht dem Schuldner nach Vertragsschluss ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Der Widerruf muss schriftlich gegenüber dem Gläubiger (Unternehmer) erklärt werden, braucht aber keinerlei Begründung zu enthalten. Außerdem ist der Gläubiger verpflichtet, den Schuldner zu informieren, wenn er seine Forderung an einen Dritten abtritt. Schließlich ordnet das Gesetz aus Gründen des Schuldnerschutzes ein Wechsel- und Scheckverbot an. Der Gläubiger darf den Schuldner daher weder verpflichten, einen Wechsel zu zeichnen noch darf er von dem Schuldner zur Sicherung der Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck entgegennehmen.

Eilgerichtsvollzieher

Januar 20, 2010 Von: admin Kategorie: Allgemein, Gerichtsvollzieher, Schuldner, Zwangsvollstreckung Noch keine Kommentare →

In welchen Fällen kann der Gläubiger sich an den Eilgerichtsvollzieher wenden?

Gerichtsvollzieher Eilgerichtsvollzieher Unaufschiebbarkeit Eilbedürftigkeit

Einige praktische Anmerkungen für Gläubiger zu den Voraussetzungen, unter denen er die Dienste eines Eilgerichtsvollziehers beanspruchen kann

Funktion des Eilgerichtsvollziehers

In der täglichen Vollstreckungspraxis besteht ein unabweisbares Bedürfnis auf kurzfristige Vornahme bestimmter Maßnahmen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Nicht immer ist der eigentlich örtlich zuständige Gerichtsvollzieher erreichbar, so dass die Justizverwaltungen einen Eilgerichtsvollzieherdienst eingerichtet haben, um dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, seine Rechte zu wahren. Das ist zum Beispiel dann erforderlich, wenn der Schuldner eine dem Zugriffsrecht des Gläubigers unterliegende Sache beiseite zu schaffen droht und das Gläubigerrecht bei längerem Zuwarten vereitelt würde. Würde der Gläubiger in solchen Fällen darauf verwiesen werden, um die Durchsetzung seiner Rechte bei dem an sich zuständigen Gerichtsvollzieher nachzusuchen, wäre er in nicht hinnehmbarer Weise um seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gebracht. Ähnlich wie in den Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes durch gerichtliche Eilmaßnahmen (einstweilige Verfügung und Arrest) muss die Rechtsordnung auch für solche Situationen Vorsorge treffen.

Voraussetzungen für das Tätigwerden des Eilgerichtsvollziehers

Da der Eilgerichtsvollzieher nach Art und Umfang der ihm zugewiesenen Amtspflichten auf die Wahrnehmung ausschließlich dringender Maßnahmen beschränkt ist, sind an die Aufträge des Gläubigers entsprechend hohe Anforderungen zu stellen. Es kommen deshalb generell nur solche Aufträge in Betracht, die notwendigerweise mit unaufschiebbaren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung verbunden sind. Dementsprechend müssen diese Amtshandlungen stets zeitlich unmittelbar erfolgen, um drohende Rechtsnachteile von dem Gläubiger abzuwenden.

Die besondere Eilbedürftigkeit der Maßnahme ist dem Eilgerichtsvollzieher nachvollziehbar zu vermitteln. Da er im Regelfall mit der Angelegenheit nicht vertraut sein wird, kann dies etwa durch Vorlage entsprechender Unterlagen geschehen, die der Gläubiger nach vorheriger telefonischer Rücksprache dem Eilgerichtsvollzieher in dessen Dienststelle zugänglich macht.

Gelingt es dem Gläubiger nicht, die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit glaubhaft zu machen, wird der Eilgerichtsvollzieher den Auftrag nicht übernehmen und den Gläubiger stattdessen an den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher verweisen.

Ausstattung des Eilgerichtsvollziehers

Um den besonderen Anforderungen des Eilgerichtsvollzieherdienstes gerecht zu werden, ist der Eilgerichtsvollzieher mit einem Diensthandy ausgestattet und zu besonderen Zeiten, die in entsprechenden Dienstplänen festgelegt sind, erreichbar. Diese umfassen dienstfreie Zeiten auch an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen.

Mietnomaden - eine Qual - Mietbetrug

Januar 20, 2010 Von: admin Kategorie: Allgemein, Gerichtsvollzieher, Schuldner, Zwangsvollstreckung Noch keine Kommentare →

Wie kann der Gläubiger sich vor Mietnomaden schützen?

Mietnomaden Bonitätsprüfung Einkommensnachweis Mietkaution

Einige Hinweise zu den Möglichkeiten, sich bei Abschluss eines Mietvertrages vor Mietnomaden zu schützen

Problemstellung

Immer wieder werden Vermieter Opfer von so genannten Mietnomaden, die sich darauf verlegt haben, in der Regel teuren Wohnraum anzumieten, ohne die vertraglich geschuldete Gegenleistung zu erbringen. Die Fälle von Mietnomadentum folgen in der Praxis stets ein und demselben Muster: Gelingt es dem Mietnomaden, das Vertrauen des Vermieters zu gewinnen, und kommt es zum Abschluss eines Mietvertrages, werden die Mietzahlungen schon nach kurzer Zeit eingestellt. Der Vermieter erleidet durch die entgehenden Mietzahlungen nicht nur einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden, sondern sieht sich zudem einer mitunter schier aussichtslosen Situation gegenüber. Mahnungen werden Mietnomaden nicht beeindrucken, so dass dem Vermieter letztlich nur die Erhebung der Klage auf Zahlung und Räumung bleibt. Zu dem Mietausfallschaden gesellen sich dadurch weitere finanzielle Verluste, denn auch die durch gerichtliche Inanspruchnahme veranlassten Kosten fallen dem Vermieter zur Last. Zu guter Letzt gibt selbst der Prozess keinerlei Gewähr für eine rasche Bereinigung der Situation, denn nicht selten verstehen es Mietnomaden, sich die Vorteile und Schlupflöcher zunutze zu machen, die das grundsätzlich mieterfreundlich gestaltete soziale Mietrecht ihnen bietet. Ist tatsächlich ein Räumungstitel erstritten, kann es passieren, dass der Mietnomade - gewarnt durch die ihm zugestellte Räumungsankündigung - bereits das Weite gesucht hat, um sich dem Zugriff seines Gläubigers zu entziehen.

Vorsichtsmaßregeln für Vermieter

Es empfiehlt sich vor diesem Hintergrund, die Bonität des Mietinteressenten zu überprüfen und bei Zweifeln an der Lauterkeit seiner Absichten gegebenenfalls weitere Nachforschungen anzustellen. Zu diesem Zweck sollte der Mieter sich bereit finden, eine Mieter-Selbstauskunft zu erteilen. Der Vermieter kann ihr überprüfungsfähige Angaben zur Einkommenssituation des Mieters entnehmen, insbesondere enthält sie auch die persönlichen Basisdaten, wie Name, letzte Anschrift und Meldeadresse. Bei Mietnomaden können hier Ungereimtheiten auftreten, denn häufig fehlt es bei ihnen an der Meldeadresse. Ist der Mietinteressent nicht willens, die Selbstauskunft zu geben, sollte der Vermieter im wohlverstandenen Eigeninteresse Abstand nehmen.

Mieter-Selbstauskunft im Mietvertrag

Sinnvoll ist die Integration der Selbstauskunft in den Mietvertrag. Zum einen muss der Mieter der Bonitätsprüfung ohnehin ausdrücklich zustimmen, zum anderen wirkt die Aufnahme in den Vertrag einleuchtend und natürlich.

 

Macht der Gerichtsvollzieher alles richtig?

Dezember 06, 2009 Von: admin Kategorie: Allgemein, Gerichtsvollzieher, Zwangsvollstreckung Noch keine Kommentare →

Was kann der Gläubiger unternehmen, wenn er mit der Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers nicht einverstanden ist?

Zwangsvollstreckung Gegenvorstellung Dienstaufsichtsbeschwerde Erinnerung

Nützliche Informationen für Gläubiger zu den Möglichkeiten, die Aufgabenwahrnehmung des Gerichtsvollziehers in der Zwangsvollstreckung zu beanstanden

Mögliche Konfliktlagen

Nicht selten gerät die chronische Arbeitsüberlastung der Gerichtsvollzieher in Widerstreit mit dem Interesse der Gläubiger an zügiger Vollstreckung ihrer Forderungen. Als Folge stetig zunehmender Vollstreckungsaufträge müssen sich Gläubiger mitunter geraume Zeit gedulden, bevor sie zu ihrem Recht kommen. In der Vollstreckungspraxis entzünden sich daran immer wieder Meinungsverschiedenheiten. Unstimmigkeiten können aber auch auftreten, wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen, oder wenn der Gläubiger unzufrieden ist mit der Art und Weise, wie der Gerichtsvollzieher seine Amtstätigkeit ausübt. In solchen Fällen stehen dem Gläubiger diverse Mittel zur Verfügung, seinem Standpunkt Geltung zu verschaffen.

Aussprache und Gegenvorstellung

Zunächst sollte der Gläubiger stets um ein gutes Einvernehmen mit dem Gerichtsvollzieher bemüht sein. Ist er mit dessen Verhalten nicht einverstanden, sollte er ihm in sachlicher Gesprächsatmosphäre die Gründe für seine Ansicht darlegen. So lassen sich in der Mehrzahl der Fälle Kompromisslösungen erzielen, die immer einer weiteren Eskalation vorzuziehen sind. Sollte sich der Gerichtsvollzieher aber allen Argumenten gänzlich verschließen, so kann der Gläubiger förmlich protestieren und den Gerichtsvollzieher auffordern, die beanstandete Handlung oder Unterlassung unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte nochmals zu überdenken und seine Entscheidung abzuändern (Gegenvorstellung).

Erinnerung gegen den Gerichtsvollzieher

Die Erinnerung ist ein förmlicher Rechtsbehelf, mit dem die Einhaltung des Verfahrens in der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gerügt werden kann. Mit der Erinnerung kann insbesondere vorgetragen werden, dass der Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung auftragsgemäß auszuführen. Das Vollstreckungsgericht entscheidet über die Erinnerung.

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher unterliegt der Dienstaufsicht des Amtsgerichts. Träger der Dienstaufsicht ist der Direktor des Amtsgerichts, der befugt ist, Störungen im Dienstbetrieb zu rügen und den Gerichtsvollzieher zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten. Dagegen kann der Dienstvorgesetzte dem Gerichtsvollzieher keine Weisungen zur Wahrnehmung der Dienstgeschäfte erteilen. Der Gerichtsvollzieher untersteht zwar der Kontrolle, nicht aber der Leitung des Gerichts. Die konkrete Verpflichtung zur Vornahme einer Maßnahme kann nur mit der Erinnerung erzwungen werden Was kann der Gläubiger unternehmen, wenn er mit der Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers nicht einverstanden ist

Vollstreckung in Gegenstände

Dezember 06, 2009 Von: admin Kategorie: Allgemein, Gerichtsvollzieher, Zwangsvollstreckung Noch keine Kommentare →

Kann der Gläubiger die Herausgabe von Sachen vollstrecken lassen?

Herausgabevollstreckung Herausgabeanspruch Zwangsvollstreckung Gerichtsvollzieher

Wissenswertes zu den Möglichkeiten für den Gläubiger, die Herausgabe von ihm gehörenden Gegenständen vollstrecken zu lassen

Grundsätzliche Interessenlage

Haben Gläubiger und Schuldner einen Vertrag geschlossen, der dem Schuldner ein Recht zum Besitz an einer Sache verschafft, so entfällt dieses Besitzrecht, wenn der Vertrag endet. Dann steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Herausgabe seines Eigentums gegen den Schuldner zu, der die Sache noch in Besitz hat. Ist eine Sache entliehen worden, muss der Entleiher sie dem Verleiher zurückgeben, wenn die vereinbarte Vertragsdauer abgelaufen ist. Der Pächter oder Mieter hat die gleiche Rückgabepflicht gegenüber dem Eigentümer bei Vertragsende. Weigert sich der Schuldner der Herausgabepflicht nachzukommen, gibt das Gesetz dem Gläubiger die Möglichkeit, seinen Herausgabeanspruch vollstrecken zu lassen. Ist er in Besitz eines die Herausgabe der Sache anordnenden Titels, kann er den Gerichtsvollzieher beauftragen, diesen Titel zu vollstrecken. Zu unterscheiden ist dabei, ob die Sache sich im Besitz des Schuldners oder im Besitz eines Dritten befindet.

Herausgabevollstreckung bei Gewahrsam des Schuldners

Befindet sich die Sache bei dem Schuldner, wird der Anspruch auf Herausgabe dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher die Sache dem Schuldner wegnimmt und sie dem Gläubiger übergibt. Findet der Gerichtsvollzieher die Sache nicht vor, ist der Schuldner auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, eidesstattlich zu versichern, dass sie sich nicht in seinem Besitz befindet und er auch nicht weiß, wo sie sich befindet.

Ist Gegenstand des Herausgabeanspruchs ein Grundstück, so entfernt der Gerichtsvollzieher den Schuldner von dem Grundstück und weist den Gläubiger in den Besitz ein.

Herausgabevollstreckung bei Gewahrsam Dritter

Hat ein Dritter die herauszugebende Sache im Besitz, so holt der Gerichtsvollzieher sie bei ihm ab, wenn der Dritte herausgabebereit ist. Ist das nicht der Fall, muss der Gläubiger den Herausgabeanspruch seines Schuldners, den dieser gegen den Dritten hat, pfänden und sich überweisen lassen. Diese Notwendigkeit besteht, weil der Gläubiger selbst mit dem Dritten in keinerlei vertraglichen Beziehungen steht und der Dritte ihm möglicherweise ein Recht zum Besitz entgegenhalten kann, das er aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Schuldner ableitet. Der Gläubiger muss deshalb aus dem gepfändeten Herausgabeanspruch gegen den Dritten auf Herausgabe klagen.

Räumung / Herausgabe von Wohnraum

Dezember 06, 2009 Von: admin Kategorie: Allgemein, Gerichtsvollzieher, Schuldner, Zwangsvollstreckung Noch keine Kommentare →

Welche Besonderheiten muss der Gläubiger bei der Herausgabevollstreckung von Wohnraum beachten?

Herausgabevollstreckung Wohnraumvollstreckung Härtefallregelung Gerichtsvollzieher

Nützliche Hinweise für Gläubiger zu den Voraussetzungen und Besonderheiten der Vollstreckung von Herausgabeansprüchen bei Miet- und Wohnraum

Herausgabeanspruch bei Wohnraummietverhältnissen

Hat der Gläubiger Wohnraum vermietet, und findet das Vertragsverhältnis seine Beendigung, ist der Mieter verpflichtet, den Wohnraum an den Gläubiger herauszugeben. Wie bei den sonstigen Herausgabeansprüchen kann der Gläubiger im Weigerungsfalle seinen Anspruch titulieren lassen und den Gerichtsvollzieher mit dessen Vollstreckung beauftragen. In der Vollstreckungspraxis geschieht dies mittels der Räumung des herauszugebenden Wohnraums durch den Gerichtsvollzieher.

Problemlagen bei einer Mehrheit von Mietern

Zweifelsfragen können auftauchen, wenn der Wohnraum von mehreren Personen bewohnt wird, insbesondere, wenn es sich um Ehepaare handelt. Muss der Gläubiger in diesen Fällen seinen Herausgabeanspruch gegen beide Ehegatten richten, und benötigt er dementsprechend auch zwei Titel? Die herrschende Rechtsprechung verlangt bei der Wohnraumvollstreckung diese zwei Titel auch dann, wenn nur ein Ehepartner den Mietvertrag abgeschlossen hat. Die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass kein staatlicher Zwang gegen Personen ausgeübt werden darf, gegen die kein Vollstreckungstitel vorliegt. Im Übrigen wäre nach der Rechtsprechung der Gerichtsvollzieher überfordert, wenn er noch umfängliche Erwägungen zu der Frage anstellen müsste, ob die im Mitbesitz des Wohnraums befindliche dritte Person sich auf ein entsprechendes Besitzrecht berufen kann oder nicht. Der Gläubiger muss daher den mitbesitzenden Ehegatten in seine Klage einbeziehen, um auch gegen ihn einen Titel zu erwirken.

In Anbetracht der überragenden Bedeutung von Wohnraum zur Existenzsicherung sieht das Gesetz besondere Schutzbestimmungen zugunsten des Räumungsschuldners vor. Dabei kann besonderer Vollstreckungsschutz sowohl von dem Gerichtsvollzieher als auch von dem Vollstreckungsgericht gewährt werden. Auf Antrag des Räumungsschuldners kann das Vollstreckungsgericht die Zwangsräumung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Gläubigerinteresses wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten unvereinbar ist. Ist dem Räumungsschuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich gewesen, hat der Gerichtsvollzieher die Befugnis, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag, jedoch nicht länger als eine Woche, die Zwangsräumung aufzuschieben, wenn ihm die Voraussetzungen der besonderen Härte glaubhaft gemacht werden.

Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

November 21, 2009 Von: admin Kategorie: Allgemein, Gerichtsvollzieher, Mittelstand Noch keine Kommentare →

Wie haftet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts dem Gläubiger?

Haftung  Zwangsvollstreckung  BGB-Gesellschaft  Gesellschaftsvermögen

Hilfreiche Anmerkungen für Gläubiger einer BGB-Gesellschaft zum Umfang ihrer Haftung und den Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung gegen sie

Kennzeichen der BGB-Gesellschaft

Schließt der Gläubiger mit einer Mehrheit von Personen einen Vertrag, und sind diese nicht in den besonderen Personengesellschaften des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft) zusammengeschlossen, liegt eine BGB-Gesellschaft vor. Diese kann von zwei oder mehr Personen gegründet werden, die sich auf die Erreichung eines vertraglich bestimmten Zwecks einigen, den zu fördern sie sich verpflichten. Das Gesetz sieht jeden der Gesellschafter als berufen zur Geschäftsführung der BGB-Gesellschaft an. Allerdings können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführungsbefugnis auch einem oder mehreren bestimmten Gesellschaftern übertragen. Die BGB-Gesellschaft ist als solche partei- und rechtsfähig, wenn sie unter ihrem Namen am Rechtsverkehr teilnimmt. Das bedeutet vor allem, dass von ihr geschlossene Verträge eigene Rechte und Pflichten für die Gesellschaft erzeugen.

Haftung der BGB-Gesellschaft

Der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haftet dem Gläubiger in zweifacher Weise. Er hat zunächst als Gesamtschuldner mit dem Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen. Darüber hinaus haftet er dem Gläubiger aber grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen. Das liegt daran, dass durch einen Vertrag der BGB-Gesellschafter nicht nur in seiner gesamthänderischen Bindung verpflichtet wird, sondern eben auch als  Einzelperson (Prinzip der Doppelverpflichtung). Hat daher einer der Gesellschafter mit dem Gläubiger einen zur Zahlung verpflichtenden Vertrag geschlossen, kann sich der Gläubiger an jeden einzelnen BGB-Gesellschafter halten.

Zwangsvollstreckung gegen die BGB-Gesellschaft

Für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der BGB-Gesellschaft genügt ein Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner. Ein Titel gegen die BGB-Gesellschaft als solche ist also nicht erforderlich. Dabei hat die jüngste Rechtsprechung die Zwangsvollstreckung gegen die BGB-Gesellschaft erleichtert, indem sie die Anforderungen an die Zustellung des Titels abgemildert hat. Danach reicht es aus, wenn der Titel an den zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafter, der im Rechtsverkehr auch als solcher auftritt, zugestellt wird. Fehlt es an einem bestellten und dem Rechtsverkehr bekannt gegebenen Geschäftsführer, genügt es, wenn der Titel an einen beliebigen Gesellschafter zugestellt wird. Der Gläubiger einer BGB-Gesellschaft muss also künftig nicht mehr umfangreiche Nachforschungen über die Gesellschaftsverhältnisse anstellen.

Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung

November 21, 2009 Von: admin Kategorie: Gerichtsvollzieher, Mittelstand Noch keine Kommentare →

Zwangsvollstreckung Sicherheitsleistung Bankbürgschaft Vollstreckbarkeitserklärung

Wissenswerte Informationen für Gläubiger, die aus einem gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Vollstreckung betreiben

Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung

Hat der Gläubiger gegen den Schuldner ein Urteil erstritten, und kann der Schuldner dieses Urteil mit Rechtsmitteln noch anfechten, so soll der Gläubiger trotzdem die Möglichkeit haben, aus dem Urteil sofort in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, denn eine Verschleppung der Rechtsdurchsetzung durch Rechtsmitteleinlegung soll unterbleiben. Da aber nicht ausgeschlossen ist, dass der Schuldner in der Rechtsmittelinstanz obsiegt, das Urteil also keinen Bestand hat, soll der Gläubiger nur vollstrecken dürfen, wenn er einen durch die Vollstreckung begründeten Vermögensschaden bei dem Schuldner absichert. Das geschieht in der Weise, dass er eine entsprechende Sicherheitsleistung erbringt, auf die der Schuldner zurückgreifen kann, wenn das Urteil später tatsächlich aufgehoben werden sollte.

Art und Höhe der Sicherheitsleistung

Die von dem Gläubiger zu stellende Sicherheit und ihre Höhe kann das Gericht nach seinem Ermessen im Einzelnen bestimmen. Bei der Festsetzung der konkreten Höhe der Sicherheit ist der Betrag zugrunde zu legen, den der Schuldner wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. In Betracht kommt zunächst die Hinterlegung dieses voraussichtlichen Betrages in Geld. Ist dem Gläubiger das nicht möglich, so erfolgt die Sicherheitsleistung durch die Beibringung einer Bankbürgschaft. Für die Erbringung der Sicherheitsleistung muss das Gericht dem Gläubiger eine Frist bestimmen. Ist die Sicherheit nach Ablauf dieser Frist nicht gestellt, ist die Klage für zurückgenommen zu erklären.

Rückgabe der Sicherheit

Dringt der Schuldner mit seinem Rechtsmittel gegen das Urteil, für das die Sicherheit bestellt wurde, nicht durch, ist das Urteil rechtskräftig. Damit entfällt zugleich die Notwendigkeit der Absicherung des Schuldners, denn mit der endgültigen Bestätigung der Richtigkeit des Urteils ist auch die Gefahr eines Vermögensschadens beseitigt. Die beigebrachte Sicherheit ist daher zurückzugeben. Auf Antrag des Gläubigers ordnet das Gericht die Rückgabe der Sicherheit an. Im Falle der Beibringung einer Bankbürgschaft ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an.

Zustellung an Schuldner

November 21, 2009 Von: admin Kategorie: Allgemein, Gerichtsvollzieher, Schuldner Noch keine Kommentare →

Zustellung Parteizustellung Zwangsvollstreckung Amtszustellung

Nützliche Tipps für Gläubiger, die in der Zwangsvollstreckung dem Schuldner einen Vollstreckungstitel zustellen müssen

Grundsätze der Zustellung

Zustellung ist nach der gesetzlichen Definition die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in einer ganz bestimmten Form. Der Zweck von Zustellungen ist es, den Inhalt von Schriftstücken sicher zur Kenntnis einer Partei zu bringen. Zum anderen soll die Zustellung gewährleisten, dass der Nachweis des Zugangs bei der Partei beurkundet wird. Zuzustellen sind beispielsweise Urteile, Klageschriftsätze oder Rechtsmittelschriftsätze. Dabei werden regelmäßig nicht die Originale zugestellt, sondern beglaubigte Abschriften der Dokumente. Die Durchführung der Zustellung kann von Amts wegen stattfinden (Amtsbetrieb) oder auf Betreiben der Parteien erfolgen (Parteibetrieb). Im Amtsbetrieb obliegt die Zustellung der Geschäftstelle des Gerichts, die sich hierzu im Regelfall der Post bedient. Demgegenüber übernimmt im Parteibetrieb der Gerichtsvollzieher die Zustellung von Schriftstücken. Auch er greift dabei auf die Beförderungsdienste der Post zurück. Nach erfolgter Zustellung leitet die Post unverzüglich eine vom Gerichtsvollzieher mit dem zuzustellenden Schriftstück zuvor verbundene Zustellungsurkunde an diesen zurück.

Zustellung in der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Person, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich benannt ist und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Dabei lässt das Gesetz es ausreichen, wenn statt der Amtszustellung der vollständigen Ausfertigung des Urteils eine Zustellung im Parteibetrieb erfolgt. Bei einer solchen Zustellung genügt es, wenn der Schuldner eine Urteilsausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erhält. In der Praxis wird diese Zustellung durch den vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher durchgeführt, der unmittelbar darauf mit Vollstreckungsmaßnahmen beginnen kann. Die Zustellung muss also spätestens bei dem Beginn der Zwangsvollstreckung stattfinden.

Entbehrlichkeit der Zustellung

In einigen Fällen bedarf es wegen des Vorliegens besonderer Umstände keiner Zustellung. So ist es etwa bei einem Arrest oder einer einstweiligen Verfügung. In beiden Fällen kann die Vollziehung der Maßnahmen stattfinden, ohne dass zuvor eine Zustellung erfolgt. Der Grund hierfür ist die besondere Eilbedürftigkeit der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Allerdings ordnet das Gesetz die Nachholung der Zustellung innerhalb einer Woche an. Geschieht das nicht, ist die Vollziehung ohne Wirkung.

  • Ihr Inkassoanwalt

    HAFTUNGSAUSSCHLUSS . Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Fragen Sie immer Ihren Rechtsanwalt, der sich mit Ihrem Problem genau beschäftigen wird.
  • ZUR STARTSEITE Rechtsanwalt Konrad Mücke Enge Straße 10 70563 Stuttgart Tel. 0711/782426-20 Fax 0711/782426-22 info@ra-muecke.de www.ra-muecke.de STARTSEITE: www.ra-muecke.de
  • Meta