Ablehnung des Gerichtsvollziehers
Ablehnungsrechte - gesetzliche Ausgangssituation und Regelungslücke für Gerichtsvollzieher
Die Zivilprozessordnung sieht für eine Anzahl von an einem Gerichtsverfahren beteiligten Personen ein förmliches Ablehnungsrecht vor. Zu diesem Personenkreis zählen Richter, Rechtspfleger, Urkundsbeamte, Sachverständige und Dolmetscher. Den Parteien im Zivilprozess steht gegenüber diesen Gerichtspersonen ein Ablehnungsrecht wegen Besorgnis der Befangenheit zu. Exemplarisch für sämtliche dem Ablehnungsrecht unterliegenden Verfahrensbeteiligten knüpft das Gesetz für den Fall der Richterablehnung die Annahme der Befangenheit an das Vorliegen eines Grundes, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
Ein förmliches Recht der Parteien, den Gerichtsvollzieher wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, kennt das geltende Recht dagegen nicht. Nichtsdestotrotz treten derartige Problemlagen in der Zwangsvollstreckungspraxis gelegentlich zutage. Das Konfliktpotential, das solche Konstellationen bergen können, zeigt beispielhaft der Fall einer Schuldnerin, die die Ablehnung wegen Befangenheit des Gerichtsvollziehers in dem gegen sie gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren begehrte. Zur Begründung ihres Ablehnungsgesuches führte sie ins Treffen, dass der zuständige Gerichtsvollzieher in anderen Vollstreckungssachen bereits zuvor mehrfach Vollstreckungsversuche unternommen hatte. Die Schuldnerin war der Ansicht, dass die für Richter und weitere Verfahrensbeteiligte geltenden Bestimmungen über die Ablehnung in Anbetracht der beträchtlichen gesetzlichen Eingriffsbefugnisse, die die Zivilprozessordnung dem Gerichtsvollzieher verleiht, entsprechend auch auf diesen anzuwenden seien.
Standpunkt der Rechtsprechung zur Ablehnung eines Gerichtsvollziehers
Die Schuldnerin hat den kompletten Instanzenzug erschöpft, vermochte mit ihrer Rechtsauffassung allerdings nicht durchzudringen. Immerhin hat sie die praxisrelevante Frage höchstrichterlicher Klärung zugeführt und dem in letzter Instanz entscheidenden Bundesgerichtshof (BGH) Gelegenheit gegeben, sich zu dem Problem zu positionieren.
Der BGH verneint ausdrücklich eine entsprechende Anwendung der im Gesetz geregelten Ablehnungsvorschriften auf Gerichtsvollzieher. Er sieht keine planwidrige Lücke, die eine solche entsprechende Anwendung rechtfertigen könnte, denn der Gesetzgeber habe die Reformen des Zwangsvollstreckungsrechts in den zurückliegenden Jahren nicht zum Anlass genommen, eine Befangenheitsregelung für den Gerichtsvollzieher in das Gesetz aufzunehmen. Daraus ergibt sich für den BGH, dass der Gesetzgeber ein Ablehnungsrecht wegen Besorgnis der Befangenheit für den Gerichtsvollzieher nicht für erforderlich gehalten habe. Die Richtigkeit dieser Einschätzung folge zudem aus dem gesetzlich niedergelegten Neutralitätsgebot des Gerichtsvollziehers und der Tatsache, dass sämtliche seiner Maßnahmen umfassender gerichtlicher Kontrolle unterliegen.
