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Artikel der Kategorie ‘Mahnungen’

Was Sie NICHT erwarten dürfen von Ihrem Inkasso Anwalt

Februar 20, 2010 Von: admin Kategorie: Allgemein, Inkasso, Mahnungen, Mittelstand Noch keine Kommentare →

Was Sie von uns nicht erwarten dürfen:

- einen  Mahnbescheidsantrag in zwei Minuten

manche Inkassounternehmen werben damit, dass Sie selbst bei diesen einen Mahnbescheid in zwei Minuten beantragen können. Versuchen Sie es. Nehmen Sie eine offene Rechnung, eine Stoppuhr, und jetzt legen Sie los. Und dann schauen Sie, was Sie in zwei Minuten alles erreicht haben! Sie merken, dies sind nur leere Versprechungen, die Ihre Zeit kosten. Bauernfängerei.

- ein kostenfreies Inkasso-Verfahren . . .

das funktioniert auch nicht. Die Inkassounternehmen arbeiten nicht kostenlos. Es gibt keine gewerbliche Dienstleistung, die nichts kostet.

- eine ständige Information über unsere Tätigkeit

überlegen Sie: Was haben Sie von der jederzeit abrufbaren Online-Information, in der es nur heißt “Schuldner angeschrieben”, “Mahnverfahren läuft”, “Zwangsvollstreckung läuft” usw? Das sind nichtssagende Pseudo-Informationen, durch die Sie oder Ihr Mitarbeiter nur aufgehalten werden. Es sind nur wertlose Sandkastenspiele, jedoch keine nutzbringenden Erkenntnisse.

- eine völlig kostenfreie Beitreibung, wenn Sie dafür

z. B. auf die Hälfte Ihrer gesamten Forderung verzichten…

versuchen Sie mal, das (also Ihren finanziellen Nachteil) zu berechnen! Sie werden staunen, auf wie viel Geld Sie verzichten.



Verzug Bedeutung, von Rechtsanwalt K. Mücke

Februar 20, 2010 Von: admin Kategorie: Allgemein, Inkasso, Mahnungen Noch keine Kommentare →

Verzug Bedeutung -   Hier soll der Begriff Verzug erklärt werden.

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Im Brockhaus Konversationslexikon, 14. Auflage von 1895 (!) heißt es unter Verzug:
“Verzug, lateinisch mora, die Verzögerung der Erfüllung einer Forderung, welche entweder dem Gläubiger (Annahmeverzug, mora creditoris) oder dem Schuldner (Erfüllungsverzug, mora debitoris) zur Last fällt. Der Verzug des Schuldners wird durch die Fälligkeit der Schuld und durch die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgte Mahnung (Interpellation) , d. h. die Aufforderung zur Erfüllung, bewirkt. Die Mahnung an einem unpassenden Orte oder zu einer unpassenden Zeit kann der Schuldner zurückweisen.
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Und so geht es noch fast eine ganze Seit im Brockhaus weiter. Ihr Inkasso Anwalt weiß das alles.
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Im BGB, Bürgerliches Gesetzbuch) lautet die entsprechende Vorschrift heute wie folgt:
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§ 286 Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

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In Wikipedia sehen Sie folgende Erklärung: www.de.wikipedia.org/wiki/Verzug

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Verbesserung der Gläubigerposition

Oktober 16, 2009 Von: admin Kategorie: Mahnungen, Mittelstand Noch keine Kommentare →

Die Verbesserung der Gläubigerposition durch Schuldbeitritt und Bürgschaft

Bürgschaft Schuldbeitritt Schuldnermehrheit Ausfallrisiko

Nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen von Schuldbeitritt und Bürgschaft sowie zu deren Vorteilen für den Gläubiger

Ausfallrisiko in der Grundkonstellation zwischen Gläubiger und Schuldner

Typischerweise stehen sich in einem Schuldverhältnis Gläubiger und Schuldner gegenüber. Im Normalfall verpflichtet das vertragliche Austauschverhältnis den Schuldner zur Zahlung eines vereinbarten Geldbetrages. Sind keine anderweitigen Absprachen im Vertrag getroffen, trägt der Gläubiger damit regelmäßig ein zweifaches Risiko. Er ist der Gefahr ausgesetzt, dass der Schuldner nicht fristgerecht leistet, und er kann sich unversehens der Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners gegenübersehen. Besteht deshalb im Einzelfall Anlass zu der Annahme, dass der Schuldner Liquiditätsprobleme hat, der Gläubiger aber dennoch an dem Geschäft interessiert ist, sollte der Vertrag nach Möglichkeit abhängig gemacht werden von der Beibringung bestimmter Sicherheiten. Neben der Stellung dinglicher Sicherungsmittel (etwa Hypothek) ist dabei immer auch an persönlichen Sicherheiten wie Bürgschaft und Schuldbeitritt zu denken.

Voraussetzungen und Wirkung der Bürgschaft

Die Bürgschaft wird begründet durch einen Vertrag zwischen Gläubiger und Bürgen. Der Bürge übernimmt mit seiner Bürgschaft eine umfassende Einstandspflicht für die bestehende Verbindlichkeit des Schuldners. Leistet der Schuldner nicht, kann der Gläubiger die Erfüllung der gesamten Forderung von dem Bürgen verlangen. Nach dem gesetzlichen Leitbild soll der Inanspruchnahme des Bürgen zwar die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners vorausgehen (Einrede der Vorausklage). In der Praxis herrscht allerdings die so genannte selbstschuldnerische Bürgschaft vor, die dem Bürgen die Berufung auf diese Einrede abschneidet und die unmittelbare Inanspruchnahme des Bürgen ermöglicht. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jüngst bekräftigt, indem er klargestellt hat, dass die Fälligkeit der Bürgschaft mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Wegen der Schärfe der Bürgenhaftung ordnet das Gesetz zwingend die Schriftform des Bürgschaftsvertrages an.

Voraussetzungen und Wirkung des Schuldbeitritts

Im Falle des Schuldbeitritts tritt ein neuer Schuldner neben den bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein, so dass diese dem Gläubiger nunmehr als Gesamtschuldner haften. Der Schuldbeitritt kann sowohl zwischen dem beitretenden Schuldner und dem Gläubiger als auch zwischen dem bisherigen und dem neuen Schuldner vereinbart werden. Zustimmen muss der Gläubiger im letzten Fall nicht, denn seine Rechtsposition wird durch den Beitritt verbessert.

Zinsansprüche des Gläubigers

Oktober 16, 2009 Von: admin Kategorie: Allgemein, Mahnungen Noch keine Kommentare →

Die Zinsansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner

Gesetzlicher Zinsanspruch bei vorgerichtlichem Mahnen

Der Schuldner wird durch die formgerechte Mahnung seines Gläubigers in Verzug gesetzt. Im Verzug hat er dem Gläubiger dessen Verzugsschaden zu ersetzen, der regelmäßig durch die Geltendmachung entsprechender Verzugszinsen ausgeglichen wird. Tragender Leitgedanke für die gesetzliche Anordnung zur Zahlung von Verzugszinsen ist die dem Gläubiger infolge der unterbliebenen Rückzahlung genommene Möglichkeit, mit dem vorenthaltenen Kapital gewinnbringend zu arbeiten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit pauschaliert das Gesetz den gesetzlichen Verzugszinssatz mit einheitlich 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Stehen sich Kaufleute als Vertragspartner gegenüber, liegt dieser Zinssatz allerdings bei 8% über dem Basiszins. Ihnen kommt aufgrund besonderer Erfahrungen und Sachkunde eine gesteigerte Verpflichtung zu vertragsgetreuem Verhalten zu. Dem trägt das Gesetz mit einem aufgestockten Zinssatz Rechnung.

Höherer Zinsanspruch bei vorgerichtlichem Mahnen

Der Gläubiger kann einen über dem gesetzlichen Verzugszinssatz hinausgehenden Anspruch auf Zinszahlung geltend machen, wenn er als Folge des Kapitalausfalls gezwungen war, einen Kredit zu entsprechenden Zinskonditionen in Anspruch zu nehmen. Der erhöhte Zinsanspruch kommt außerdem in Betracht, wenn ihm eine besonders gewinnbringende Anlagemöglichkeit des Geldes versagt blieb. In jedem Fall trägt der Gläubiger für sein Vorbringen allerdings die volle Darlegungs- und Beweislast. Schließlich kann sich eine höhere Zinszahlungspflicht auch aus einer besonderen Abrede ergeben, die die Vertragspartner ausdrücklich vereinbart haben.

Gesetzlicher Zinsanspruch bei gerichtlichem Mahnen

Die Verzinsung der Forderung nach gerichtlicher Mahnung unterliegt den gleichen Grundsätzen. Die Geldschuld ist auch in diesen Fällen mit 5% zu verzinsen, und der Gläubiger kann bei entsprechender Beweisführung einen höheren Zinsschaden geltend machen.

Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen

Wird an den Schuldner Mahnbescheid oder Klage seines Gläubigers zugestellt, so tritt die Rechtshängigkeit ein. Von dem Tag der Zustellung an ist der Schuldner zur Zahlung von Prozesszinsen verpflichtet, die in ihrer Höhe dem üblichen Verzugszinssatz von 5% entsprechen. Für die Prozesszinszahlungspflicht müssen die Voraussetzungen des Verzugs nicht vorliegen; die Zustellung von Mahnbescheid oder Klage begründet eine eigenständige Zahlungsverpflichtung. Kommen Verzugszinsen und Prozesszinsen parallel in Betracht, so kann der Gläubiger den Zinsschaden keinesfalls kumulativ ersetzt verlangen und sowohl Prozess- als auch Verzugszinsen fordern. Er kann die Schadensposition nur einmal liquidieren und dabei wählen, ob er Prozess- oder Verzugszinsen geltend macht.

Dreimal mahnen?

Juni 24, 2009 Von: admin Kategorie: Mahnungen Noch keine Kommentare →

Blick auf das herkömmliche Mahnwesen

Bei ausbleibender Begleichung einer Geldforderung entspricht es gängiger Praxis, den säumigen Schuldner mit dem Mittel der Mahnung zur Zahlung anzuhalten und sich damit zugleich die Rechtsvorteile zu sichern, die der Verzugseintritt dem Gläubiger gewährt.
In der Regel halten sich Gläubiger dabei an ein abgestuftes Vorgehen, das in mehreren Eskalationsetappen verläuft. Es beginnt häufig mit der im konzilianten Ton vorgetragenen Zahlungserinnerung, setzt sich fort über die nüchtern bis eindringlich formulierten zwei bis drei Mahnungen und gipfelt schließlich in der kategorischen Androhung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Zweifelsohne macht die Beschreitung dieses gestreckten Mahnweges insofern Sinn, als der Gläubiger ungeachtet der aufgetretenen Zahlungsverzögerung ein anhaltendes und plausibles Interesse an einer möglichst schonenden Behandlung seines Schuldners hat und daher nur recht zögerlich von seinen Druckmitteln Gebrauch machen will. Dies mag etwa dem Umstand geschuldet sein, dass dem Gläubiger an der Fortführung der vertraglichen Beziehung mit seinem Schuldner gelegen ist und er nicht Gefahr laufen möchte, ihn durch allzu bestimmtes Auftreten zu verlieren.

Alternative

Es erhebt sich allerdings die Frage, ob vor dem Hintergrund der heutigen Rechtslage der Gläubiger einer Geldforderung noch immer gehalten ist, das zeitraubende und umständliche mehrstufige Mahnverfahren strikt einzuhalten. Bis vor einigen Jahren war der Gläubiger einer Geldforderung gezwungen, seinen Schuldner zu mahnen, um die Verzugsfolgen herbeizuführen und seinen etwaigen Verzugsschaden liquidieren zu können. Von diesem Grundsatz machte das Gesetz nur dort eine Ausnahme, wo die Fälligkeit der schuldnerischen Leistung vertraglich fixiert war.
Mit der vom Gesetzgeber umgesetzten Schuldrechtsreform hat im Jahre 2002 auch das Recht über den Schuldnerverzug eine nachhaltige Änderung erfahren. Der novellierte § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches ordnet seither in seinem Absatz drei an:
„Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.“
Das bedeutet, dass der Geldschuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug kommt - und zwar ohne vorausgehende Mahnung. Besondere Beachtung sollte dabei dem Umstand gelten, dass die mit dieser Vorschrift begründete Verzugsautomatik gegenüber Verbrauchern nur greift, wenn in der übersandten Rechnung auf diese Folgen eigens und explizit hingewiesen wird.
Ein exemplarischer Hinweistext, der den gesetzlichen Anforderungen genügt, könnte etwa wie folgt lauten:
„ Mit der sich aus der vorliegenden Rechnung ergebenden Zahlungsforderung geraten Sie spätestens in Verzug, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Forderung und Zugang dieser Rechnung die Zahlung geleistet haben.“

Starker Anstieg Not leidender Forderungen alarmiert mittelständischen Dachverband

Mai 28, 2009 Von: admin Kategorie: Mahnungen, Schuldner Noch keine Kommentare →

Die anhaltende Konjunkturschwäche stellt den heimischen Mittelstand auf eine harte Geduldsprobe. Branchenkenner zeigen sich besorgt über das Ausmaß Not leidender Forderungen, die den betroffenen Selbständigen und mittelständischen Betrieben zusätzliche finanzielle Opfer zumuten, wenn sie die Stagnationsphasen durch Geldbeschaffung auf dem Kreditmarkt kurz- und mittelfristig gegenfinanzieren müssen.

Die Verschärfung der Situation trifft namentlich kleine mittelständische Unternehmen, die mangels hinreichender Rücklagen kaum für den wirtschaftlichen Krisenfall gerüstet sind und durch die derzeit überteuerten Kredite der Banken erhebliche Einbußen erleiden. Gleichwohl - so der Verband Selbständiger und Gewerbetreibender - weichen viele Mittelständler einer Mahnung ihrer Forderungen aus, um möglichen Schäden für ihre Geschäftsbeziehungen vorzubeugen.

Prävention und Faustregeln bei drohender Vertragsstörung

Schon den Entscheidungsprozess zugunsten eines bestimmten Geschäftspartners im Vorfeld vertraglicher Bindung sollten Selbständige und mittelständische Betriebe so organisieren, dass sie vor späteren unangenehmen Überraschungen gewappnet sind. Jedem Geschäftsabschluss kommt letztendlich Risikocharakter zu. Dessen ungeachtet sollte der Mittelständler nichts unversucht lassen, vor Vertragsschluss eine entsprechende Risikoprognose zu stellen, auf deren Grundlage er seine Entscheidung treffen kann.

Im Hinblick darauf ist aussagekräftiges Tatsachenmaterial zusammenzutragen, das erkennen lässt, ob das Unternehmen als solvent und vertrauenswürdig eingestuft werden kann. Zu diesem Zweck sollten in jedem Fall Handelsregister und Schuldnerverzeichnis auf mögliche Einträge überprüft werden. Liegen solche nicht vor, ist der Mittelständler aber dennoch unschlüssig, sollte er nicht zögern, einen professionellen Wirtschaftsauskunftsdienst zu Rate zu ziehen.

Grundlegender Prävention gilt außerdem eine vorausschauende Vertragsgestaltung. Sie sollte inhaltlich geleitet sein, von einer angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Belange und Interessen, und formal muss sie den jeweiligen Übereinkünften durch eine unzweifelhafte und verständliche textliche Formulierung Geltung verschaffen. Insbesondere die vertragliche Klausel zur Fälligkeit sollte ganz und gar auslegungsfest abgefasst sein.

Vielleicht hilft ein gemeinsames Gespräch?

Erfolgt bei vertragsgemäßer Fälligkeit keine Zahlung, bedeutet dies nicht unbedingt, dass die Prävention versagt hat und der Geschäftspartner nicht leisten kann oder will. Besonnenheit und ein die gemeinsamen Vertragsinteressen wahrendes Vorgehen ist zumeist zielführender als der sofortige Schluss von der Säumnis auf die Zahlungsverweigerung. Ein persönlicher Anruf bei dem Geschäftspartner kann nicht nur Missverständnisse und Fehlleistungen aus der Welt schaffen, die eine unterbliebene Zahlung erklären können.

Der direkte Kontakt hilft auch, einer Ausgleichslösung den Weg zu ebnen, falls der Schuldner tatsächlich in einem wirtschaftlichen Engpass steckt. Alle Konzessionsbereitschaft ist allerdings vergeblich, wenn der Schuldner nicht leistet und sich auch jeglichen Verständigungsbemühungen entzieht. In diesem Fall sollte die Angelegenheit einem sachkundigen Rechtsanwalt für Inkasso übergeben werden.

  • Ihr Inkassoanwalt

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