Die anhaltende Konjunkturschwäche stellt den heimischen Mittelstand auf eine harte Geduldsprobe. Branchenkenner zeigen sich besorgt über das Ausmaß Not leidender Forderungen, die den betroffenen Selbständigen und mittelständischen Betrieben zusätzliche finanzielle Opfer zumuten, wenn sie die Stagnationsphasen durch Geldbeschaffung auf dem Kreditmarkt kurz- und mittelfristig gegenfinanzieren müssen.
Die Verschärfung der Situation trifft namentlich kleine mittelständische Unternehmen, die mangels hinreichender Rücklagen kaum für den wirtschaftlichen Krisenfall gerüstet sind und durch die derzeit überteuerten Kredite der Banken erhebliche Einbußen erleiden. Gleichwohl - so der Verband Selbständiger und Gewerbetreibender - weichen viele Mittelständler einer Mahnung ihrer Forderungen aus, um möglichen Schäden für ihre Geschäftsbeziehungen vorzubeugen.
Prävention und Faustregeln bei drohender Vertragsstörung
Schon den Entscheidungsprozess zugunsten eines bestimmten Geschäftspartners im Vorfeld vertraglicher Bindung sollten Selbständige und mittelständische Betriebe so organisieren, dass sie vor späteren unangenehmen Überraschungen gewappnet sind. Jedem Geschäftsabschluss kommt letztendlich Risikocharakter zu. Dessen ungeachtet sollte der Mittelständler nichts unversucht lassen, vor Vertragsschluss eine entsprechende Risikoprognose zu stellen, auf deren Grundlage er seine Entscheidung treffen kann.
Im Hinblick darauf ist aussagekräftiges Tatsachenmaterial zusammenzutragen, das erkennen lässt, ob das Unternehmen als solvent und vertrauenswürdig eingestuft werden kann. Zu diesem Zweck sollten in jedem Fall Handelsregister und Schuldnerverzeichnis auf mögliche Einträge überprüft werden. Liegen solche nicht vor, ist der Mittelständler aber dennoch unschlüssig, sollte er nicht zögern, einen professionellen Wirtschaftsauskunftsdienst zu Rate zu ziehen.
Grundlegender Prävention gilt außerdem eine vorausschauende Vertragsgestaltung. Sie sollte inhaltlich geleitet sein, von einer angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Belange und Interessen, und formal muss sie den jeweiligen Übereinkünften durch eine unzweifelhafte und verständliche textliche Formulierung Geltung verschaffen. Insbesondere die vertragliche Klausel zur Fälligkeit sollte ganz und gar auslegungsfest abgefasst sein.
Vielleicht hilft ein gemeinsames Gespräch?
Erfolgt bei vertragsgemäßer Fälligkeit keine Zahlung, bedeutet dies nicht unbedingt, dass die Prävention versagt hat und der Geschäftspartner nicht leisten kann oder will. Besonnenheit und ein die gemeinsamen Vertragsinteressen wahrendes Vorgehen ist zumeist zielführender als der sofortige Schluss von der Säumnis auf die Zahlungsverweigerung. Ein persönlicher Anruf bei dem Geschäftspartner kann nicht nur Missverständnisse und Fehlleistungen aus der Welt schaffen, die eine unterbliebene Zahlung erklären können.
Der direkte Kontakt hilft auch, einer Ausgleichslösung den Weg zu ebnen, falls der Schuldner tatsächlich in einem wirtschaftlichen Engpass steckt. Alle Konzessionsbereitschaft ist allerdings vergeblich, wenn der Schuldner nicht leistet und sich auch jeglichen Verständigungsbemühungen entzieht. In diesem Fall sollte die Angelegenheit einem sachkundigen Rechtsanwalt für Inkasso übergeben werden.