Forderungsverjährung
Forderungsverjährung und Neubeginn sowie Hemmung der Verjährung
Verjährung von Forderungen
Grundsatz der Regelverjährung
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit soll der Schuldner einer Forderung nicht unbegrenzt lange dem Gläubigerzugriff ausgesetzt sein. Das Gesetz ordnet deshalb die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren an, innerhalb deren der Inhaber einer Forderung sein Recht durchsetzen kann. Stets beginnt die Verjährung mit dem Schluss desjenigen Jahres zu laufen, in welchem die Forderung begründet worden ist.
30-jährige Verjährungsfrist bei titulierten Ansprüchen
Eine besonders für Gläubiger praktisch bedeutsame Ausnahme von der Regelverjährung sieht das Gesetz vor, wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt oder in sonstiger Weise tituliert wurde. In diesen Fällen verjähren entsprechende Forderungen erst nach 30 Jahren.
Leistungsverweigerung des Schuldners nach Eintritt der Verjährung
Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, ohne dass der Anspruch geltend gemacht worden wäre, tritt die Verjährung ein mit der Folge, dass der Schuldner diesen Umstand einer späteren Inanspruchnahme durch seinen Gläubiger dauerhaft entgegensetzen kann. Ihm steht die so genannte Einrede der Verjährung zu. Der Schuldner muss sich allerdings ausdrücklich auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen, denn mit der Verjährung erlischt die Forderung nicht etwa, sondern ihre Durchsetzbarkeit ist nur durch Zeitablauf gehemmt. Das bedeutet insbesondere, dass der Schuldner im Prozess die Einrede der Verjährung erheben muss. Unterlässt er dies, wird er zur Leistung verurteilt, denn das Gericht prüft die Voraussetzungen der Verjährung nicht von Amts wegen.
Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Um die Gefahr der Verjährung von Forderungen und damit ihren wirtschaftlichen Verlust abzuwenden, sollten Gläubiger die laufenden Fristen unbedingt im Auge behalten. Droht die Verjährung einer Forderung, gibt ihnen das Gesetz nämlich unterschiedliche Möglichkeiten an die Hand, die laufende Verjährungsfrist zu hemmen oder komplett neu beginnen zu lassen. Die Verjährungshemmung bewirkt, dass für die Zeit ihres Andauerns die Verjährungsfrist ruht. Bei dem Neubeginn der Verjährung wird eine vollständig neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt, wobei die bis dahin verstrichene Zeit gänzlich außer Betracht bleibt. Der Zeitmesser wird gleichsam auf Null zurückgestellt.
Hemmung und Neubeginn der Verjährung auf außergerichtlichem Wege
Die Verjährung ist gehemmt, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch stattfinden. Für die Dauer dieser außergerichtlichen Einigungsgespräche ist die laufende Verjährungsfrist außer Vollzug gesetzt.
Ein Neubeginn der Verjährung erfolgt vorgerichtlich durch Anerkenntnis des Anspruchs. Der Schuldner kann dieses Anerkenntnis zum Ausdruck bringen, indem er auf die Forderung des Gläubigers Zins- oder Abschlagszahlungen leistet. Auch der Sicherheitsleistung kommt der Erklärungswert eines Anerkenntnisses durch den Schuldner zu. Das gleiche gilt für alle übrigen Handlungen des Schuldners, aus denen sich sein Wille ergibt, die Forderung in ihrem Bestand anzuerkennen.
Hemmung und Neubeginn der Verjährung auf gerichtlichem Wege
Die Verjährungshemmung kann durch die Mittel gerichtlicher Rechtsverfolgung, die dem Gläubiger zu Gebote stehen, erreicht werden. Hierzu zählen namentlich die Klageerhebung und die Zustellung des Mahnbescheids. Dem Gläubiger sind damit gerade in diesem Bereich vielerlei Möglichkeiten eröffnet, einer drohenden Verjährung der Forderung zuvorzukommen.
Wird demgegenüber eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt, so führt dies grundsätzlich zum Neubeginn der Verjährung. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Vollstreckungshandlung sich im Nachhinein als fehlerhaft erweist. Dann gilt der Neubeginn der Verjährung als nicht eingetreten.
