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Verzug Bedeutung, von Rechtsanwalt K. Mücke

Februar 20, 2010 Von: admin Kategorie: Allgemein, Inkasso, Mahnungen

Verzug Bedeutung -   Hier soll der Begriff Verzug erklärt werden.

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Im Brockhaus Konversationslexikon, 14. Auflage von 1895 (!) heißt es unter Verzug:
“Verzug, lateinisch mora, die Verzögerung der Erfüllung einer Forderung, welche entweder dem Gläubiger (Annahmeverzug, mora creditoris) oder dem Schuldner (Erfüllungsverzug, mora debitoris) zur Last fällt. Der Verzug des Schuldners wird durch die Fälligkeit der Schuld und durch die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgte Mahnung (Interpellation) , d. h. die Aufforderung zur Erfüllung, bewirkt. Die Mahnung an einem unpassenden Orte oder zu einer unpassenden Zeit kann der Schuldner zurückweisen.
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Und so geht es noch fast eine ganze Seit im Brockhaus weiter. Ihr Inkasso Anwalt weiß das alles.
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Im BGB, Bürgerliches Gesetzbuch) lautet die entsprechende Vorschrift heute wie folgt:
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§ 286 Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

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In Wikipedia sehen Sie folgende Erklärung: www.de.wikipedia.org/wiki/Verzug

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  • Ihr Inkassoanwalt

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