Inkasso Wissen

von Ihrem Inkasso-Anwalt
Subscribe

Vorpfändung von Forderungen

Februar 21, 2010 Von: admin Kategorie: Allgemein, Mittelstand, Zwangsvollstreckung

Die Vorpfändung in der Zwangsvollstreckung von Forderungen und die damit verbunden Sicherungsmöglichkeiten für den Gläubiger

Die Vorpfändung in der Zwangsvollstreckung von Forderungen

Anwendungsbereich der Vorpfändung

Ist ein Gläubiger im Rahmen einer Forderungspfändung bereits in Besitz eines auf Zahlung eines bestimmten Betrages lautenden Titels, so dass die weitere Vollstreckung mit dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Gericht stattfinden kann, gewährt ihm das Gesetz die Möglichkeit, mittels einer Vorpfändung ein vorläufiges Zahlungsverbot zu veranlassen.

Durchführung der Vorpfändung und ihre Rechtsfolgen

Die Vorpfändung wird bewirkt, indem der Gerichtsvollzieher im Auftrage des Gläubigers dem Schuldner und dem Drittschuldner (=das ist derjenige, dem gegenüber der Schuldner eine Forderung zusteht, auf die der Gläubiger in der Vollstreckung zugreifen will) die Benachrichtigung zustellt, dass die Pfändung der Forderung bevorsteht. Das mit der Vorpfändung herbeigeführte vorläufige Zahlungsverbot hat die Wirkung einer Beschlagnahme der Forderung und ist von doppeltem Regelungsgehalt: Es gibt dem Schuldner auf, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (Einziehungsverbot), und es untersagt zugleich dem Drittschuldner, an den Schuldner Zahlung zu erbringen (Leistungsverbot).

Vorteile für den Gläubiger

Zwar entsteht ein Pfandrecht an der Forderung erst mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Gleichwohl macht die Vorpfändung für den Gläubiger immer dann Sinn, wenn die konkrete Situation zu raschem Handeln zwingt, um mögliche Rechtsnachteile abzuwenden. Da der Vorpfändung Rang sichernde Wirkung zukommt, betrifft dies in erster Linie die Fälle von Gläubigermehrheiten. Das Vollstreckungsrecht folgt bei dem Zugriff auf ein Pfändungsobjekt durch mehrere Gläubiger dem so genannten Prioritätsprinzip, das die geltend gemachten Befriedigungsrechte nach dem jeweiligen Zeitpunkt ihrer förmlichen Anmeldung bestimmt. Nicht selten führt die Geltung dieses Grundsatzes daher zu einem Wettlauf der Gläubiger um den besseren Rang.

Zeitliche Geltungsdauer der Vorpfändung

Die für den Gläubiger zentrale Rang sichernde Wirkung entfaltet die Vorpfändung allerdings nur, wenn innerhalb eines Monats nach Ausbringung der Vorpfändung - von dem Tage der Zustellung an gerechnet - die tatsächliche Pfändung der Forderung vollzogen wird. Die besondere Rechtswirkung der Vorpfändung erlischt, wenn der Gläubiger diese Frist nicht wahrt.

Erfordernis eines Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Das Gesetz stellt es ihm in einem solchen Fall zwar frei, die Vorpfändung abermals zu bewirken. Jedoch schützt das den Gläubiger nicht vor möglichen Verfügungen über die Forderung, wenn diese nach Wegfall der Beschlagnahmewirkung erfolgen und noch keine neue Vorpfändung besteht. In dieser pfändungsfreien Zeitspanne läuft der Gläubiger außerdem Gefahr, Forderungsvollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen sich gelten lassen zu müssen. Daher ist ein zeitnaher Antrag an das Vollstreckungsgericht auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach bewirkter Vorpfändung für ihren Erfolg ganz entscheidend.

  • Ihr Inkassoanwalt

    HAFTUNGSAUSSCHLUSS . Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Fragen Sie immer Ihren Rechtsanwalt, der sich mit Ihrem Problem genau beschäftigen wird.
  • ZUR STARTSEITE Rechtsanwalt Konrad Mücke Enge Straße 10 70563 Stuttgart Tel. 0711/782426-20 Fax 0711/782426-22 info@ra-muecke.de www.ra-muecke.de STARTSEITE: www.ra-muecke.de
  • Meta